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Pflegebedürftiger wählt zwischen Sachleistung und Geldleistung



Wer einen Pflegeantrag stellt, muss angeben, ob er Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination dieser Leistungen wünscht. Bei Sachleistungen übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Pflege. Er rechnet seine Leistungen bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.

Zum 01.Juli 2008 ist das „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ in Kraft getreten. Die ambulanten Sachleistungen sollen bis zum Jahr 2012 folgendermaßen angehoben werden:

Ambulanter Pflegedienst

Stufe/Art der Bedürftigkeit Höhe der monatl. Geldleistungen
2010
Höhe der monatl. Geldleistungen
2012
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig 440 Euro 450 Euro
Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig 1.040 Euro 1.100 Euro
Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig 1.510 Euro 1.550 Euro
Pflegestufe IIIa: Härtefall 1.918 Euro
Der Pflegebedürftige kann statt der Sachleistungen auch Pflegegeld beziehen. Damit übernimmt er/sie selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Mit dem Pflegegeld können Angehörige, Bekannte, Nachbarn oder andere Helfer bezahlt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der jeweiligen Einstufung. Den Betrag überweist die Pflegekasse monatlich direkt an die pflegebedürftige Person.

Das Pflegegeld erhöht sich bis zum Jahr 2012 wie folgt:

Angehörigenpflege

Pflegestufe Höhe der monatl. Geldleistungen
2010
Höhe der monatl. Geldleistungen
2012
Stufe I 225 Euro 235 Euro
Stufe II 430 Euro 440 Euro
Stufe III/IIIa 685 Euro 700 Euro
In Stufe I und Stufe II müssen Sie alle sechs Monate, in Stufe III alle drei Monate den Besuch eines professionellen Pflegedienstes anfordern. Sie können sich an einen ambulanten Dienst, eine Sozialstation Ihrer eigenen Wahl oder ihren Pflegeberater wenden. Dieser Besuch dient der Beratung und der Hilfestellung. Er soll außerdem dazu beitragen, dem Angehörigen die Pflege so weit wie möglich zu erleichtern und das pflegende Familienmitglied rechtzeitig über Entlastungsangebote zu informieren. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten.

Kurzfristige Organisation und neue Möglichkeiten der häuslichen Pflege

Das Pflegegesetz § 2
Wird ein Angehöriger unerwartet zum Pflegefall, kann man sich von seinem Arbeitgeber für bis zu zehn Tage freistellen lassen. Wichtig hierbei ist, dass der plötzliche Eintritt eines Pflegefalls vorliegt. Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Das Pflegezeitgesetz

Ab 01. Juli 2008 wurde außerdem der Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten gewährt. Für diesen Zeitraum kann sich der Angehörige ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freistellen lassen. Er bleibt dann über die Pflegekasse rentenversichert. Die Krankenversicherung läuft entweder über einen eigenen Mindestbetrag oder über die Familienversicherung.

Weitere Leistungen der Pflegekassen:

  • technische Pflegehilfsmittel
  • Beteiligung an Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfelds, die für eine häusliche Pflege erforderlich sind
Pflegende, die für ihre Pflegeleistung keine Vergütung erhalten, können einen Pauschalbetrag von 924,- Euro jährlich bei der Einkommenssteuer geltend machen.

Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, darf gleichzeitig einen Angehörigen pflegen, ohne dass das Pflegegeld auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Pflegende sind darüber hinaus in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig und mindestens 14 Stunden wöchentlich erbracht wird.

Für Pflegende, die aufgrund der häuslichen Versorgung eines Angehörigen nicht arbeiten können, bezahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,94 Euro und 20,83 Euro (alte Bundesländer) und zwischen 6,10 Euro und 18,30 Euro (neue Bundesländer).
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