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Alles geregelt: Auf den Ernstfall vorbereitet sein



Die meisten Menschen möchten ihr Leben selbstbestimmt und aktiv führen – bis ins hohe Alter. Im Leben kann es aber Schicksalsschläge geben: Unfälle, Altersgebrechen oder schwere Erkrankungen. Dann müssen auch rechtliche Fragen geklärt werden.

Krankheit oder Unfälle können ein Leben grundlegend verändern. Einst selbständige Menschen können hilflos werden und zu keiner eigenen Entscheidung mehr in der Lage sein. Wer die Kontrolle über die persönlichen Dinge des täglichen Lebens verliert, braucht Hilfe von zuverlässigen Personen. Dies können nahe Angehörige, Lebenspartner oder gute Freunde sein.

Was viele jedoch nicht wissen: Die Bezugspersonen können nicht ohne weiteres rechtswirksam tätig werden. Stehen wichtige Entscheidungen an, wie finanzielle oder behördliche Angelegenheiten, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Nur der Betreuer darf in dem vom Gericht vorgegebenem Rahmen handeln. Wenn Sie allerdings eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, wird der darin von Ihnen bestimmte Betreuer eingesetzt und die Ernennung durch das Betreuungsgericht entfällt.

Geregelt ist dies durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz, das im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen §1896ff. verankert ist. Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, kann dies durch vorsorgliche Anordnungen tun. In Betracht kommen die Betreuungsverfügung oder die Vorsorgevollmacht. Mit Hilfe einer Patientenverfügung lässt sich Einfluss auf das Handeln der Ärzte in Situationen nehmen, in denen der eigene Wille nicht mehr bekundet werden kann, beispielsweise bei Bewusstseinseinschränkungen oder im Koma; Seit 1. September 2009 ist sie rechtlich verbindlich.

Info
Bitte beachten: Sie erhalten auf dieser und den folgenden Seiten lediglich allgemeine Informationen zum Thema Betreuungsrecht. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Notar, das zuständige Betreuungsgericht oder das Bundesministerium für Justiz.

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